Satzung

 

§   1     Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Gründung erfolgte am 09. Mai 2001 unter dem Namen "Kegelverein Hainstadt 2001 e.V.", im folgenden KVH genannt. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
  2. Der Sitz der KVH ist in der Großsporthalle an der Königsberger Straße in Hainburg. Dort befinden sich auch die, im Eigentum der Gemeinde befindlichen Kegelbahnen.

§   2    Grundsätze          

  1. Der KVH handelt nach demokratischen Prinzipien und ist in politischer, religiöser und rassistischer Hinsicht vollkommen neutral.
  2. Der Verein arbeitet im Sinne des Amateurgedankens.

§   3  Zweck und Ziele

  1. Der KVH pflegt und fördert unmittelbar und ausschließlich den Kegelsport und alle damit zusammenhängende, gesellschaftlichen Ereignisse.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Eventuelle, vorhandene finanzielle Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die gewählten Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich, dabei entstehende Auslagen sind zu ersetzen. Alle sonstigen Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  5. Die Ziele des KVH sind klar gegliedert. Im einzelnen sind dies:

a)      Förderung der sportlichen Leistung.

b)      Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit

c)      Ausrichtung von geselligen Veranstaltungen

d)      Kinder, Jugendliche, Damen und Herren innerhalb des Sportbetriebes zu integrieren.

§   4 Rechtsgrundlagen

  1. Die Satzung bildet die Grundlage aller Tätigkeiten innerhalb des Vereins und seiner Organe. Sie kann, wenn notwendig, durch Ordnungen ergänzt werden.

            Als Beispiele gelten:

a)      Geschäftsordnung

b)      Finanzordnung

c)      Beitragsordnung

d)      Sportordnung

e)      Jugendordnung

f)       Ehrenordnung

g)      Sonderregelungen aller Art

h)      Ordnung  für die Aufnahme von Clubs

Der Verein arbeitet im Sinne des Amateurgedankens. Die von der Mitgliederversammlung genehmigte Satzung ist für alle Mitglieder bindend.

§   5  Mitgliedschaft in den Verbänden

  1. Der Verein ist Mitglied im
     

a)     Landessportbund Hessen e.V.

b)     zuständigen Landesverband           (HKBV)

c)     zuständigen Spitzenverband des DSB           (DKBC)

§   6  Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden die nicht gegen die Ausführung dieser Satzung verstößt
  2. Die Mitgliedschaft gliedert sich wie folgt:

a)     ordentliche Mitglieder          (ab 18 Jahre)
b)     Kinder                                    (bis incl. 13 Jahre)
c)     Jugendliche                           (14 bis incl. 17 Jahre)
d)     passive Mitglieder
e)     Ehrenmitglieder

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form gestellt werden. Kinder und Jugendliche benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Betroffenen ein Vetorecht zu. Wird auch das Vetorecht nicht beachtet, kann der Betroffene seine Aufnahme von der Zustimmung der Mitgliederversammlung beantragen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereines oder Verbandes.
     
    1. mit dem Austritt nach vorangegangener einmonatiger Kündigung, oder durch den Tod.
    2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
    3. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zugeben. Gegen den Auschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
       
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches von rückständigen Beitragsforderungen. Alles Eigentum des KVH ist in einem solchen Falle unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
  6. Zum Schutze älterer Mitglieder, aber auch solchen die keiner sportlichen Betätigung im Training wie im Spielbetrieb nachgehen wollen, ist eine passive Mitgliedschaft möglich
  7. Bei Nichtteilnahme von im Verein üblichen, sowie außerordentlichen Dienstleistungen, können Zuwendungen aller Art nicht in Anspruch genommen werden.

§ 7    Organe des Verein

  1. Die Organe des KVH sind:
     
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand

§ 8  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich nach der abgeschlossenen Punktrunde stattzufinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  4. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  5. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Dieses Protokoll muss der Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung ausgehändigt werden, oder bei der nächsten Versammlung am Beginn vorgelesen und von dieser genehmigt werden.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit)
  7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  8. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
  9. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
  10. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  11. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form, 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§   9  Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand bestehend aus:
     
      1. dem 1. Vorsitzenden
      2. dem 2. Vorsitzenden
      3. dem 1. Kassenwart
      4. dem Schriftführer

        Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Es muss jedoch mindestens ein Vorsitzender anwesend sein.
         
  2. Der Vorstand, bestehend aus:
     
      1. dem geschäftsführenden Vorstand
      2. den Sportwarten der Damen und Herren,
      3. dem Wirtschaftsausschussvorsitzenden
      4. dem Vergnügungswart
      5. dem Pressewart
      6. dem Jugendwart
         
  3. Der Vorstand hat das Recht, ausscheidende Vorstandsmitglieder zu ersetzen, muß dieselben jedoch von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen lassen.
  4. Die Amtszeit jedes gewählten Vorstandsmitgliedes beträgt 2 Jahre. Für die konstruktive und übergangslose Vorstandsarbeit ist eine wechselnde Vorstandswahl notwendig.
     

 Im ersten Jahr werden gewählt:
 

      1. der 1.Vorsitzende
      2. der 1. Kassenwart
      3. der Sportwart der Damen
      4. der Wirtschaftsausschussvorsitzende
      5. der Jugendwart
         

 Im zweiten Jahr werden gewählt:
 

      1. der 2.Vorsitzende
      2. der 1. Schriftführer
      3. der Sportwart der Herren
      4. der Vergnügungswart
      5. der Pressewart
         
  1. Bei allen Wahlen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. (Enthaltungen zählen nicht mit).

§10     Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen sportlichen, geselligen und sonstigen Ereignissen, gemäß ihrer Mitgliedschaft teilzunehmen
  2. Den Mitgliedern ist in allen, den Verein betreffenden Angelegenheiten, Rat und Unterstützung durch die Organe des KVH zu gewähren.
  3. Das Recht, die Veranstaltungen des Vereins auf sportlicher, wie auch auf geselliger Ebene in Anspruch zu nehmen, steht jedem Mitglied unter Beachtung der dafür geltenden Ordnung zu.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, Verbesserungen als Antrag zu formulieren, diese dem Vorstand zuzuleiten der dann darüber abstimmen muss.
  5. Anteilige Dienste der Mitglieder sind bei allen Punktspielen und auch bei anfallenden Sonderveranstaltungen wie z.B. Hainburg-Pokal, Vereins-, Bezirks- oder Hessenmeisterschaften zu leisten.
  6. Jedes Mitglied hat die, dem Verein zur Verfügung stehenden, oder zur sportlichen Betätigung übergebenen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und nach den geltenden Richtlinien zu überwachen.
  7. Die Trainingsabende obliegen in ihrer Aus- und Durchführung den Sportwarten, die auch für die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Spielbetriebes in den einzelnen Klassen verantwortlich zeichnen.

§11  Beiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
  2. Die Höhe des Beitrages für die einzelnen Mitgliedergruppen nach § 6 Punkt 1 wird in einer separaten Beitragsordnung festgelegt.

§12  Ehrungen

  1. Ehrungen jeglicher Art werden vom Vorstand ausgearbeitet und in der Ehrenordnung festgelegt.

§13  Kassenprüfung

  1. Die bestehenden Kassen sind von den, von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren mindestens einmal pro Jahr zu prüfen.
  2. Über die Kassenprüfung ist der Versammlung ein Kurzprotokoll vorzulesen. Dieses wird als Anhang dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt.
  3. Als Ergebnis einer ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte ist, auf Antrag des Sprechers der Revisoren, dem Kassenwart Entlastung zu erteilen.

 §14  Auflösung

  1. Die Auflösung des KVH kann nur durch die Mitgliederversammlung mit ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung wird, unter Wahrung der Rechtsgeschäfte, durch den Vorstand durchgeführt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Hainburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§15    Sonderregelungen

  1. Als Sonderregelung gelten Maßnahmen welche nicht Bestandteile der Satzung sind. Sie sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen und danach für alle Mitglieder verbindlich.

 

 Hainburg, dem      09. Mai 2001